Satzung des Vereins
„Kulturplattform Freiburg e.V.“
Name und Sitz
1) Der Verein trägt den Namen„ Kulturplattform Freiburg e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
2) Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau.
3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Zweck des Vereins
- a) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
- b) die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz, des Friedens auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
- c) die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
- d) die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe;
- e) die Förderung von Kunst und Kultur;
- f) die Förderung von Erziehung, schulischer und vorschulischer Bildung, Volks- und
- Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
- g) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung des bürgerschaftlichen Engagements
- Der Verein versteht es als Aufgabe, ein Bewusstsein für ehrenamtliches Engagement zu erwecken und zu stärken, indem Möglichkeiten zur Teilhabe durch kooperative Projekte aufgezeigt werden (z.B. unsere halbjährliche After-Work Begegnung). Dadurch werden weitere Vereine vorgestellt.
- Ermutigung der Frauen zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten, damit sie einen Beitrag zur Gesellschaft leisten können. Um das Engagement niedrigschwellig zu gestalten, werden Arbeitsgruppen zu den verschiedenen Bereichen gebildet.
- Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz, des Friedens auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
- Planung und Organisation von Studien- und Kulturreisen im In- und Ausland, insbesondere an Stätten der in der Gesellschaft vertretenen Religionen und Kulturen. Einheimischen und Einwanderern soll dadurch ermöglicht werden, mit Menschen im Allgemeinen und Frauen im Besonderen vor Ort, die kulturellen und religiösen Hintergründe ihrer Mitmenschen in der Heimat zu verstehen.
- Öffentlichkeitsarbeit über Medien und eigene Publikationen; Erstellung und Verbreitung von Arbeitsmaterialien zur Förderung des geschlechterübergreifenden und/oder frauenspezifischen interkulturellen Dialogs
- Initiierung, Durchführung und Unterstützung von Kulturaustauschprogrammen
- Zusammenbringen von Frauen aus unterschiedlichen Kultur- und Bildungsstufen, ihnen den Austausch zu ermöglichen
Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
- Auf die Genderproblematik bezugnehmend soll, die im praktischen Leben vorhandene Ungleichbehandlung von Frauen und Männern innerhalb verschiedener Kulturkreise in der Gesellschaft durch Aufklärung und Dialog aufgehoben werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter praktisch durchzusetzen.
- Durchführung von Workshops, öffentlichen Tagungen, Referaten, Konferenzen, Foren, Exkursionen, um Frauen im Bildungs- und Arbeitsbereich zu stärken
- Ermöglichung von Zusammenkünften von Frauen, um einen gesicherten Rahmen für freien Austausch zu schaffen.
- Zusammenbringen von Frauen aus gleichen Berufsgruppen, um ihnen den Wissens- und Erfahrungsaustausch über ihren Beruf zu ermöglichen.
- Organisation von Programmen, um Frauen zu stärken (z.B. Frauen in MINT-Berufen)
Förderung der Kinder- und Jugendhilfe
- Durchführung von Tagungen und Seminarveranstaltungen mit Inhalten der Kinder- und Jugendhilfe (z.B. Kinderrechte)
- Organisation von Veranstaltungen und Programmen für Mütter und Kinder
- Ermutigung junger Menschen in verschiedenen Projekten zu arbeiten, damit sie zum einen Erfahrungen außerhalb des Schullebens sammeln und zum anderen der Gesellschaft dienen können,Organisation von ein- und mehrtägigen Ferien-Programmen
- Projekte zur kritischen Auseinandersetzung mit extremistischem Gedankengut
Förderung von Kunst und Kultur
- Veranstaltung von Sport-, Sprach-, Musik- und Kunstkursen sowie Kunstausstellungen
- Einladung von Künstlern aus aller Welt
- Die Veranstaltung von künstlerischen und kulturellen Programmen dient dem Zweck des visuellen Kennenlernens fremder Kulturen und Religionen anhand ihrer künstlerischen Interpretationen und gleichzeitig der Förderung dieser kulturell fremden Kunst in Deutschland, um ihre weitere Existenz zu unterstützen.
- Studien- Kulturreisen, Kunstausstellungen und Kulturaustauschprogramme dienen keinem wirtschaftlichen Zweck. Sie werden je nach Situation und Anlass angemessen eventuell gemeinsam mit anderen gemeinnützigen Kooperationspartnern durchgeführt.
Förderung von Erziehung, schulischer und vorschulischer Bildung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
- Qualifizierungs- und Kompetenzerweiterungskurse, wie z.B. PC- und Bewerbungskurse
- Des Weiteren sollen die gesellschaftliche Teilnahme sowie die Bildungsteilhabe insbesondere junger Frauen und Mädchen gefördert werden, indem Beratungsangebote durch Studierende und Berufstätige aus verschiedenen Berufsgruppen ermöglicht werden.
- Schaffung einer adäquaten Lernatmosphäre durch mentale und finanzielle Unterstützung von Schüler/innen und Student/innen
Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten;
- Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden
- Organisation von Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen, um Bewusstsein für Diskriminierungserfahrungen zu schaffen.
- Förderung von Projekten, die das Zusammenleben von Flüchtlingen und Jugendlichen in Freiburg (Bei Bedarf auch Jugendliche aus anderen Städten in Baden Würtenberg)
- Sucht- und Gewaltprävention
- Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Hilfsorganisationen gegen Armut, Opfer von Naturkatastrophen und Flüchtlingen.
- Gemeinnützigkeit
Der eingetragene Verein „Kulturplattform Freiburg e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 der Abgabenordnung.Der Verein „Kulturplattform Freiburg e.V.“ ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
- Politische Neutralität
- Der Verein verfolgt keine politischen Absichten. Er ist politisch neutral. Rechtsgrundlage ist die deutsche Gesetzgebung und Rechtsprechung.
- Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
– Ordentlichen Mitgliedern
– Außerordentlichen Mitgliedern
– Fördermitgliedern
– Ehrenmitgliedern
– Beiratsmitgliedern
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die sich zu den Vereinszwecken und -zielen bekennen und einen regelmäßigen finanziellen Beitrag leisten. Über die Aufnahme und die Form der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Im Fall einer Ablehnung ist eine Begründung nicht erforderlich.
Außerordentliche Mitglieder sind solche, auf die die Bestimmungen für ordentliche Mitglieder nicht angewendet werden können, die jedoch die Vereinsarbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern und unterstützen.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme der Fördermitglieder entscheidet der Vorstand. Die fördernde Mitgliedschaft kann jeweils mit Ablauf des Jahres gekündigt werden.
Ehrenmitglieder können nach Beschluss des Vorstandes alle natürlichen Personen werden, die sich in herausragender Weise für den Verein eingesetzt haben.
Herausragende Vertreter des öffentlichen Lebens werden von ordentlichen Mitgliedern oder Vorstandsmitglieder vorgeschlagen und durch einen Beschluss des Vorstandes in den Beirat aufgenommen.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
6 Rechte der Mitglieder
- Die ordentlichen Mitglieder haben alle gesetzlichen Mitgliedsrechte.
- Außerordentliche Mitglieder sowie Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt, haben jedoch das Recht,
- Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten.
- Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechts.
- Ehrenmitglieder sind von Beitragsleistungen befreit
- Mitglieder des Beirats haben eine beratende Funktion und bekommen die dazu notwendigen Informationen über den Verein. Der Beirat wird auf Beschluss des Vorstandes eingerichtet.
- 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt, zu eigen macht und fördert.
- Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem besonders dafür vorgesehenen Antragsformular schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Nicht vollgeschäftsfähige Personen müssen die Zustimmung ihrer / ihres gesetzlichen Vertreter/s nachweisen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem/eigenem Ermessen.
- Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- 7 Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung sowie die satzungsmäßig gefassten Beschlüsse der Organe zu befolgen, die Bestrebungen des Vereins zu fördern und bei Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben den Grundsätzen des Vereins nicht zuwiderzuhandeln.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, nach Maßgabe der jeweils geltenden Beitragsordnung ihre Mitgliedsbeiträge zu zahlen.
- Die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags setzt die Mitgliederversammlung fest.
- Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt.
- Die Rechte eines Mitglieds ruhen, wenn es mit seinem Beitrag in Verzug ist und der Rückstand mehr als 3 Monate beträgt.
- Der Gesamtvorstand kann unverschuldet in finanzielle Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
- Die Mitglieder des Vereins und ihre Organe sind verpflichtet, alles, was sie in ihrer Tätigkeit für den Verein, über den Geschäftsbetrieb ihrer Mitglieder oder deren Mitgliedsfirmen erfahren, vertraulich zu behandeln.
- 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
– durch Austritt,
– durch Streichung von der Mitgliederliste, – durch Tod des Mitglieds,
– durch Auflösung des Vereins,
– durch Ausschluss des Mitglieds. - Austritt ist jede Zeit möglich, sobald die Person die Kündigungsfrist von drei Monaten einhält. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand gerichtet sein. Erfolgt die Kündigung fristgerecht, so bedarf sie keiner Bestätigung seitens des Vorstandes.
- Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung innerhalb eines Jahres mit der Zahlung fällig gewordener Beiträge im Rückstand ist. Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem Tag der Aufnahme in den Verein und endet am 31. Dezember des aktuellen Kalenderjahres. Die Streichung darf frühestens nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von dreißig Kalendertagen nach Absendung des zweiten Mahnschreibens, in dem die Streichung angedroht wird, erfolgen.
- Der Ausschluss aus dem Verein kann mit sofortiger Wirkung bei grundlegenden, wiederkehrenden oder groben Verstößen gegen die Satzung oder sich aus ihren ergebenden Verpflichtungen erfolgen, insbesondere wenn dem Zweck des Vereins zuwidergehandelt worden ist, oder bei Verleumdung von Organmitgliedern, oder Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses des Vorstandes.
- Die fälligen und rückständigen Beiträge sind im Falle der Kündigung und des Ausschlusses bis zum Ende des Kalenderjahres zu entrichten. Ein Anspruch an das Vermögen besteht nicht.